Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege – Eine Unterbringung im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile der Pflegekosten für Pflegeheimbewohnende zu reduzieren, wurden bereits zum 01. Januar 2022 Leistungszuschläge eingeführt, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind.
Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden nun zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. (2) Beachten Sie bitte, dass in einem Pflegeheim nicht nur Pflegekosten entstehen, sondern auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.
Die Zuschläge beziehen sich aber allein auf den Eigenanteil des Kostenanteils für die Pflege. So werden die Zuschläge zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten erhöht:
Aufenthalt in stationärer Pflege | Aktuell (seit 01.06.2022) | Neue Zuschüsse (ab 01.01.2024) |
0-12 Monate | 5% | 15% |
13-24 Monate | 25% | 30% |
25-36 Monate | 45% | 50% |
Mehr als 36 Monate | 70% | 75% |
Wann müssen Kinder für die Heimkosten der Eltern aufkommen?
Reicht bei den Eltern das Geld für die Pflege im Alter nicht, bittet der Staat bei höheren Einkommen und Vermögen die Nachkommen zur Kasse. Wir zeigen, wann und in welchem Umfang Sie für die Pflege Ihrer Eltern aufkommen müssen. Das Wichtigste in Kürze:
- Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.
- Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes. Sollten Sie also zusammen mit dem Einkommen Ihres Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro kommen, verpflichtet das nicht zum Unterhalt für Ihre Eltern – nur Ihr eigenes Einkommen gilt.
- Den Anspruch auf Elternunterhalt machen in aller Regel Sozialhilfeträger geltend und fordern, dass Sie Einkommen und Vermögen offenlegen.
- Müssen Sie keinen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen oder reicht der gezahlte Unterhalt nicht für die Kosten, bekommen Ihre Eltern Sozialhilfe.
On Irgendwann kommen die meisten Senioren und Seniorinnen zu einem Punkt, an dem sie den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können – sie werden pflegebedürftig. Doch Pflege im Alter ist teuer! Wenn Pflegeversicherungen, Rente und Vermögen die Kosten nicht abdecken, sind die nächsten Angehörigen gefordert.
Oft heißt das: Kinder haften für ihre Eltern. In vielen Fällen übernimmt der Nachwuchs die Verantwortung freiwillig und regelt die Pflege der Eltern unter sich. Oder die Eltern sorgen früh vor und treffen Vorkehrungen für den Fall der Fälle. Etwa indem sie ihr Haus verkaufen und in Einrichtungen für altengerechtes Wohnen umziehen.
Dennoch wird häufig vom Sozialamt geklärt, wer für den Unterhalt eines Pflegebedürftigen aufkommen muss. Seit Anfang 2020 müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben.
Was bleibt der Ehefrau zum Leben wenn der Ehemann ins Pflegeheim geht?
3. Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Angehörige – Bei Personen, die auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen sind und die Kosten dafür nicht aus eigenem Vermögen decken, sind Angehörige in gerader Linie – also insbesondere Kinder und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner – zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
- Gegebenenfalls wird dieser Unterhalt vom Sozialamt vorgestreckt, jedoch später von den Angehörigen zurückgefordert.
- Den Elternunterhalt durch erwachsene Kinder hat der Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz inzwischen eindeutig geregelt: Zu einer Beteiligung an den Pflegekosten sind sie bei Bedürftigkeit der Eltern nur dann verpflichtet, wenn ihr jährliches Brutto-Einkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreitet.
Ihr Selbstbehalt richtet sich nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle. Für eine Einzelperson liegt er derzeit bei 1.800 Euro monatlich, bei Verheirateten erhöht er sich um weitere 1.400 Euro. Als Familienselbstbehalt können unterhaltspflichtige Kinder pro Monat 3.240 Euro geltend machen.
Wer kommt für Pflegekosten auf?
Zusatzleistungen – Über die üblichen Leistungen hinaus können Sie als Bewohner:in mit dem Heim auf eigene Kosten Zusatzleistungen vereinbaren. Damit sind vor allen Dingen Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung und besondere pflegerisch-betreuende Leistungen gemeint.
Was müssen Kinder für ihre Eltern im Pflegeheim bezahlen?
Änderung des Elternunterhalts zum 01.01.2020 – Zum 01.01.2020 tritt das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz, Unterhaltspflichtige Kinder müssen dann erst ab 100.000 € Bruttoeinkommen für die Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen und somit Elternunterhalt bezahlen.
Liegt das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen unter diesen 100.000 €uro, übernimmt das Sozialamt den fehlenden Betrag, wenn die Rente oder das Vermögen des Pflegeheimbewohners nicht mehr ausreichen. Daraus wird resultieren, dass die Nachfrage nach Pflegeheimplätzen steigen wird. Denn viele ältere Menschen gehen nicht ins Pflegeheim, weil Sie Angst davor haben, Ihren Kindern finanziell auf der Tasche zu liegen.
Deshalb bleiben sie lieber zu Hause und schauen, wie sie immer noch so einigermaßen über die Runden kommen. Auch die Angehörigen übernehmen häufig deshalb die Pflege zu Hause, weil sie sich ein Pflegeheim nicht wirklich leisten können. Beispiel Pflegeheim-Aufenthalt
Der Heimaufenthalt muss (bis auf die Leistungen der Pflegekasse) selbst bezahlt werden. Können die Pflegeheimkosten von der Rente nicht bezahlt werden, muss zuerst das Vermögen bis auf einen geringen Betrag aufgebraucht werden. Danach sind die Kinder unterhaltspflichtig, jedoch erst ab einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro brutto 2019 mussten für einen Heimplatz im bundesweiten Durchschnitt ca.1.830 Euro selbst bezahlt werden.
Es ist im Moment auch noch davon auszugehen, dass das vorhandene Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder nicht geprüft wird und somit auch nicht in Unterhalts-Berechnungen des Sozialamtes einfließen wird. Zusammenfassung der Änderungen ab 01.01.2020 zum Elternunterhalt Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz sollen unterhaltspflichtige Kinder entlastet werden, deren Eltern sozialhilfeberechtigt sind.
Mit dem neuen Gesetz soll erreicht werden, dass z.B. pflegende Kinder ihre Eltern in ein Pflegeheim geben können, ohne selbst finanziell in eine Schieflage zu geraten. Pflegende Angehörige sollen die Möglichkeit haben, bei Überforderung durch die Pflege den Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim geben zu können. Laut Bundesgesundheitsministerium widerspricht diese Regelung nicht dem Grundsatz „ambulante Pflege vor stationärer Pflege”, wenn die Angehörigen mit der Pflege überlastet sind. Eine Unterhaltspflicht besteht erst ab einem Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro / Jahr. Wer bereits vor dem 01.01.2020 Unterhalt an seine Eltern zahlen musste, aber unter 100.000 Euro brutto verdient, muss ab 01.01.2020 keinen Unterhalt mehr bezahlen. Unterhaltspflichtig sind nur Personen im ersten Verwandtschaftsgrad, also Kinder und Eltern. Schwiegertöchter und Schwiegersöhne sind nicht unterhaltspflichtig. Zum Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zählen nicht nur das Gehalt, sondern auch Mieteinnahmen usw. Die Regelung gilt erst ab dem 01.01.2020. Wer vor diesem Termin bereits Unterhalt bezahlt hatte, jetzt aber unter der 100.000 Euro Einkommensgrenze liegt, kann nichts mehr zurückfordern. Den Gesetzestext finden Sie unter Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger,
Welches Vermögen ist unantastbar?
Erlaubtes Vermögen für die Grundsicherung (klassische Sozialhilfe) – Diese Maßnahme vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt den Lebensunterhalt des Empfängers sicher. Die Leistungen regelt SGB XII Paragraf 90. Zur Höhe des unantastbaren Vermögens finden sich klare Bestimmungen.
Wie schütze ich mein Vermögen vor späteren pflegeheimkosten?
Vermögen vor dem Pflegeheim retten: Das Wichtigste in Kürze – Reicht deine Rente nicht aus, um das Pflegeheim zu bezahlen, wird dein Vermögen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen. Allerdings gelten 5.000 Euro immer als geschütztes Vermögen. Häufig bleibt auch eine Eigentumswohnung unangetastet, wenn noch ein Partner darin wohnt. Du kannst dein Vermögen am besten vor dem Zugriff eines Pflegeheims retten, indem du es spätestens 10 Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit verschenkst oder eine Pflegezusatzversicherung abschließt. Spontan Geld abheben, um es vor dem Sozialamt zu „verstecken”, ist keine gute Idee. Denn das Amt prüft alle Kontobewegungen genau. Werbung Krieg, höhere Energiekosten, Inflation. In fast jedem Lebensbereich steigen derzeit die Lebenshaltungskosten. So auch in deutschen Pflegeheimen. Schließlich fallen auch dort regelmäßig Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und natürlich die Pflege selbst an.
- Schon jetzt kostet ein Platz in einem deutschen Pflegeheim durchschnittlich etwa 3.300 Euro im Monat.
- Leider sind damit die Pflegekosten in der Regel deutlich höher als der Zuschuss der gesetzlichen Pflegekassen.
- Wer ins Pflegeheim geht, muss noch etwa 2.200 Euro selbst beisteuern.
- Häufig wird dafür das Vermögen des Betroffenen herangezogen.
Viele fragen sich deshalb: „Wie schütze ich mein Vermögen im Pflegefall?”
Was muss ich zu zahlen wenn meine Mann ins Pflegeheim kommt?
Bundesland | Ø-Gesamt Zuzahlung bzw. Eigenanteil im Pflegeheim | Zusammensetzung Gesamt Zuzahlung bzw. Eigenanteil |
---|---|---|
Verpflegung & Unterkunft | ||
Deutschland | 2179€ | 801€ |
Hamburg | 2168€ | 809€ |
Hessen | 2122€ | 736€ |
Was passiert mit der Rente wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim muss?
1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
Was muss ich für meine Mutter im Pflegeheim zahlen?
Die wichtigsten Fragen für Dich zusammengefasst – Im Bundesdurchschnitt kostete ein Heimaufenthalt bei Pflegegrad 4 oder 5 laut Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts monatlich etwa 3.650 Euro. Mehr dazu » Bevor der Staat die Pflegekosten übernimmt, musst Du alle Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und Pflegeversicherung für die Pflege ausgeben.
- Auch Vermögenserträge und das Vermögen selbst musst Du verwenden, bevor Du Hilfe zur Pflege bekommen kannst.
- Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, stehen sie auch finanziell füreinander ein.
- Das Einkommen des Ehepartners ist nicht durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschützt Mehr dazu » Seit 2020 gilt das Angehörigenentlastungsgesetz,
Kinder müssen sich erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen. Eltern müssen nicht mehr befürchten, dass das Sozialamt die Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn sie selbst Hilfe zur Pflege bekommen.
- Mehr dazu » Wer als erwachsenenes Kind für seine Eltern Unterhalt zahlen muss, darf einen Selbstbehalt von mindestens 2.000 Euro für sich behalten (einschließlich 700 Euro Warmmiete).
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Wer zahlt das Duschgel im Pflegeheim?
Pflegekassen erstatten Betroffenen mit anerkanntem Pflegegrad bis zu 40 Euro pro Monat für bestimmte Pflegehilfsmittel. Darauf weist die Zeitschrift „Pflege und Familie’ (Ausgabe 2/2019) hin. Dazu gehören auch Hygiene-Artikel wie Einmalhandschuhe und Hand-Desinfektionsmittel.
Wer zahlt im Pflegeheim Windeln?
Abgrenzungskatalog: Pflegeheim oder Krankenkasse? – In der Theorie sind die Grenzen klar. Das Pflegeheim stellt grundsätzliche, meist für mehrere Personen einsetzbare Hilfsmittel – die Krankenkasse übernimmt medizinisch notwendige, individuelle Hilfsmittel.
In der Praxis verläuft die Grenze nicht immer ganz so geradlinig. Ein Beispiel: Kosten für Inkontinenzhilfen übernimmt üblicherweise die Krankenkasse. Sind Windeln oder anderes Inkontinenzmaterial allerdings medizinisch nicht notwendig, sondern werden zur Erleichterung der Pflege eingesetzt, muss das Heim die Kosten tragen.
Eine allgemein verbindliche Regel wie “die Krankenkasse zahlt das – das Pflegeheim stellt dies” ist im Alltag nicht immer einfach möglich. Am Ende zählt der Einzelfall. Um eine möglichst einheitliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen, haben die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen den so genannten Abgrenzungskatalog abgestimmt, der die Zuordnung von Hilfsmitteln regelt.
Kann das Sozialamt verlangen mein Haus zu verkaufen?
Dem zufolge darf das Sozialamt nicht den Verkauf eines Hausgrundstücks verlangen, das der Pflegebedürftige selbst oder sein Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner selbst bewohnt.
Wie erfährt das Sozialamt von einer Schenkung?
Gibt es andere Beschenkte? – Sodann ist zu prüfen, ob noch andere Personen Schenkungen erhalten haben. Gemäß § 528 Abs.2 BGB haftet nämlich zunächst nur derjenige, der als letztes beschenkt worden ist. Den Letzten beißen also die Hunde. Das Sozialamt muss zunächst die Schenkung bei demjenigen zurückholen, der als Letzter etwas geschenkt bekommen hat.
Wie kann ich elternunterhalt vermeiden?
Wie kann ich Elternunterhalt umgehen? – Sind Kinder unterhaltspflichtig ggü. ihren Eltern können Sie den Elternunterhalt nur umgehen, wenn unbillige Härte vorliegt. Diese liegt vor, wenn die Eltern ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt haben oder die Kinder durch die Eltern in der Vergangenheit vernachlässigt oder misshandelt worden sind.
Was zahlt das Sozialamt Wenn die Rente nicht reicht?
Wie hoch ist die Grundrente in Deutschland? – Hinzuverdienstgrenzen: Wird ein 520-Euro-Job auf die Grundrente angerechnet? – Manchmal kommt es vor, dass Rentner sich zu ihrer noch etwas dazu verdienen möchten oder müssen. Entfällt deshalb gleich der Grundrentenanspruch? Die Antwort ist recht einfach: Es kommt auf die Art der Beschäftigung an.
- Ein 520-Euro-Job, lange bekannt als 450-Euro-Job, wird zum Beispiel nicht auf die Grundrente angerechnet.
- Grundrente und uneingeschränkt kassieren geht aber auch nicht in jedem Fall.
- Der Staat schiebt dem eine konkrete Grenze vor.2023 liegt der Betrag, den man im Monat maximal erhalten darf, bei 1317 Euro (2022: 1250 Euro) für eine alleinstehende Person.
Bei Ehepaaren sind es 2055 Euro (2021/2022: 1950 Euro). Verdient man mehr Geld, werden 2023 bis 1686 Euro (oder 2424 Euro bei Ehepaaren), 60 Prozent der Differenz zwischen dem Freibetrag und dem Verdienst auf die Grundrente angerechnet, darüber 100 Prozent.2021 und 2022 wurden schon ab 1600 Euro (2300 Euro bei Ehepaaren) 100 Prozent angerechnet.
Liegt der Verdienst darüber, wird die gesamte Differenz zwischen Verdienst und Freibetrag angerechnet. Maßgeblich ist aber in der Regel der Verdienst des vorletzten Jahres, bezogen auf den Zeitpunkt der Überprüfung. Diese Einkommensprüfung findet jährlich statt, sodass sich jeweils ab Januar Änderungen beim Grundrentenzuschlag ergeben können.
Das genaue Prozedere ist wie folgt: Das Finanzamt meldet im Herbst das Einkommen des vorletzten Jahres. Ist dieses nicht bekannt – was eher die Regel ist –, wird stattdessen das vorvorletzte Jahr herangezogen. Für den seit Anfang 2023 gewährten Grundrentenzuschlag wurden die Daten also im Herbst 2022 gemeldet.
- Meist wurden dabei Einkommensdaten für das Jahr 2020 ausgewertet und dieses Einkommen gegebenenfalls angerechnet.
- Angesetzt wird das zu versteuernde Einkommen zuzüglich des steuerfrei gestellten Anteils von Renten und Versorgungsbezügen.
- Dieser Wert wird automatisch beim Finanzamt abgefragt.
- Liegen dafür keine Daten vor, wird das drittletzte Jahr abgefragt.
Fehlen auch hierzu Daten, zeiht die Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung die Daten ihrer zwei Jahre zurückliegenden Rentenzahlung heran. Generell müssen Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags, die nicht in der Steuererklärung berücksichtigt worden sind, gemeldet werden und werden dann zusätzlich erfasst.
- Wie die Anrechnung funktioniert zeigt ein Beispiel: Eine Person hat einen Anspruch auf Grundrente.
- Geprüft wird der Grundrentenzuschlag für das Jahr 2023.
- Die Grundrente der Person würde 120 Euro pro Monat betragen.
- Sie hat jedoch im vorletzten Jahr 2020 (bezogen auf die Datenmeldung im Herbst 2022) monatlich 50 Euro mehr erhalten als der Freibetrag von 1317 Euro.
Von den 50 Euro werden daher 60 Prozent angerechnet. Das sind 30 Euro. Von der Grundrente in Höhe von 120 Euro werden ihr also 30 Euro abgezogen. Ausgezahlt werden 2023 noch 90 Euro Grundrente im Monat. Hätte unsere Person 2020 monatlich sogar 1700 verdient, wäre das anders.
- Sie hat dann nämlich ein Einkommen, das voll anrechnungspflichtig ist.
- Denn: Sie landet über 1.686 Euro.
- In unserem Beispiel heißt das: Die Grundrente der Person wird erst um 60 Prozent des Betrags zwischen 1317 und 1686 Euro gekürzt, das sind 221 Euro.
- Der Betrag oberhalb von 1686 Euro (hier: 14 Euro) wird voll angerechnet.
In Summe würden also 235 Euro abgezogen. Weil der Grundrentenzuschlag geringer ist, würde er komplett wegfallen.
Was zählt nicht zu Vermögen?
4. Was darf behalten werden: Schonvermögen – Nicht zum Vermögen zählt das sog. “Schonvermögen”:
Vermögen, das die hilfesuchende Person aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, um eine Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern oder einen Hausstand zu gründen. Zusätzliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert wurde, z.B. Riester-Rente. Gelder, die nachweislich bald zum Bau am Hausgrundstück oder der Wohnung genutzt werden und Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderungen dienen sollen. Angemessener Hausrat, z.B. Möbel, Haushaltsgegenstände. Gegenstände zur Berufsausübung, z.B. Pkw bei Handelsvertretern, Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Schutzkleidung. Familien- und Erbstücke, wenn der Verkauf eine besondere Härte für die hilfesuchende Person oder deren Familie bedeuten würde. Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse, z.B. Musikinstrumente, Stereoanlage, Handbibliothek, Schallplatten, Briefmarkensammlung, wenn ihr Besitz kein Luxus ist. Ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine solche selbst genutzte Eigentumswohnung. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte: Seit 1.1.2023 maximal 10.000 € (vorher 5.000 €)
für jede erwachsene sozialhilfe-berechtigte Person, für jede alleinstehende minderjährige Person und für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe berücksichtigt wird.
Zusätzlich zu den 10.000 € je max.500 € für jede von der hilfesuchenden Person unterhaltene Person, also vor allem für Kinder. Vermögen, dessen Einsatz für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine besondere Härte wäre.
Bei Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen ist dies z.B. der Fall, wenn durch den Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Auch Landespflegegeld muss nicht eingesetzt werden, weil dies eine besondere Härte darstellen würde.
Ein angemessenes Kraftfahrzeug gehört seit 1.1.2023 (zeitgleich mit der Einführung des geplante Leistung statt Hartz IV” href=”https://localhost/buergergeld.html”>Bürgergelds ) zum Schonvermögen.
Wie hoch ist das Schonvermögen ab 2023?
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) oder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die genauen Bestimmungen stehen im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).
- Hier erfahren Sie, wer diese Leistung vom Sozialamt bekommen kann und welche Neuregelungen in Kraft getreten sind.
- Das Bürgergeld-Gesetz ist am 20.12.2022 im (Nr.51, Seite 2328 ff.) veröffentlicht worden.
- Es enthält auch Neuregelungen für die Empfänger von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Diese Regelungen sind zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Überblick über die zentralen Änderungen des SGB XII: Neue Regelsätze ab 01.01.2023:
Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro
Hinweis: Welche Regelbedarfsstufe (RBS) ist für welche Leistungsberechtigten die richtige? Antworten gibt es, Außerdem steigt das Geld für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs.3a SGB XII:
Für das erste Schulhalbjahr sind 116 Euro vorgesehen, für das zweite Schulhalbjahr steigt der Betrag auf 58 Euro.
Neuer Mehrbedarf: Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art der Bedarfe nicht möglich ist, vgl.
In dem ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen (sogenannte Karenzzeit ). Erst ab dem 2. Jahr des Leistungsbezugs geht es nach ca. sechs Monaten um die Angemessenheit der Kosten (vgl. § 35 Abs.1 SGB XII neu). Eine Absenkung der ggf. unangemessen hohen Kosten wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht verlangt (z.B. bei Unwirtschaftlichkeit).
Beachte: Diese Neuregelung gilt nicht für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben. Beachte: Diese Neuregelung (Karenzzeit) betrifft nicht die Kosten für das Heizen. Gut zu wissen: Für Menschen, die schon jahrelang Leistungen beziehen, bleiben die Zeiten des Leistungsbezugs bis 31.12.2022 bei der Karenzzeit unberücksichtigt. Allerdings steht diesem Personenkreis trotzdem keine Karenzzeit zu, wenn in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden (vgl. § 140 SGB XII neu).
Anhebung des Vermögensschonbetrages: Bisher durften 5.000 Euro pro Person unberücksichtigt bleiben. Ab 01.01.2023 gilt:
Jeder leistungsberechtigte Mensch darf 10.000 Euro Vermögen behalten. Auch der erwachsene Lebenspartner/Ehepartner darf sich nunmehr auf einen Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro berufen. Ebenso darf sich eine minderjährige alleinstehende Person auf 10.000 Euro berufen, wenn sie nicht vom Unterhalt der erwachsenen Leistungsberechtigten abhängt. Personen, die von einer der oben genannten Personen überwiegend unterhalten werden, haben wie bisher nur einen Schonbetrag in Höhe von 500 Euro. Neuerdings bleibt außerdem ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis Verkehrswert von 7.500 Euro) von der Anrechnung verschont (vgl. § 90 Abs.2 Nr.10 SGB XII neu).
Beachte: Die noch höheren Schonbeträge nach dem SGB II (bisher “Hartz 4”; nunmehr Bürgergeld) gelten nicht für Leistungen nach dem SGB XII. Änderungen bei den Regelungen zum Einkommen:
Ab 01.01.2023 gelten Erbschaften nicht mehr als Einkommen, sondern werden als Vermögen bewertet (vgl. § 82 Abs.2 Nr.9 SGB XII neu). Auch Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr.12, Nr.26 oder Nr.26a Einkommensteuergesetz steuerfrei sind, zählen nicht mehr als Einkommen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. § 82 Abs.1 Nr.8 SGB XII neu). Damit sind auch Übungsleiterpauschalen bis zu der o.g. Grenze nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Anmerkung: § 3 Nr.12 EstG regelt Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse, die als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind; § 3 Nr.26 EstG regelt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ähnlichen Tätigkeiten; § 3 Nr.26a EstG regelt nebenberufliche Einkünfte bis zu 840 Euro (Ehrenamtspauschale). Außerdem kein Einkommen mehr: Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschaftsgesetz; Einnahmen von Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Betrag in Höhe von 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die eine förderungsfähige Ausbildung durchlaufen oder während der Schulzeit erwerbstätig sind. Abzusetzen vom Einkommen sind seit 01.01.2023 bis zu 250 Euro monatlich, wenn sie als Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienst- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlt wurden (vgl. § 82 Abs.2 S.2 SGB XII neu).
Hinweis: Die und die hatten im Gesetzgebungsverfahren jeweils am 23.08.2022 Stellungnahmen abgegeben. Die zum 01.01.2023 in Kraft tretende Wohngeld-Reform beinhaltet auch eine Regelung zur Grundsicherung bzw. zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach § 131 SGB XII neu gilt, dass –abweichend vom Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe – anstelle von Wohngeld auch Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden darf. Wer erhält überhaupt Grundsicherung? Und ab welchem Alter erhält man Grundsicherung? Wir möchten zunächst die grundlegenden Fragen zum Thema Grundsicherung beantworten. Folgende Menschen können einen Anspruch haben:
Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung. Menschen, die im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind. Menschen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen. Menschen im Rentenalter.
Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort muss in Deutschland sein. Sie dürfen nicht genug Einkommen/Vermögen haben, um den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Bedürftigkeit). Es muss ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden.
Wer mindestens 18 Jahre alt ist und pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten kann, ist dauerhaft voll erwerbsgemindert, sofern unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung aufgehoben werden kann.
Seit 01.01.2020 gibt es das Budget für Ausbildung; seine Nutzung kann einen Anspruch auf Grundsicherung begründen. Weitere Informationen dazu im, 5. Aufl., 2020, Seite 139 f. und 1/2020, Seite 38 ff.
Wer vor dem 1. Januar 1947 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze an seinem 65. Geburtstag. Für die anderen Jahrgänge gibt es, Grundsicherung im Alter können auch Menschen bekommen, die keine Rente erhalten, oder auch als ergänzende Leistung (Aufstockung). Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite der,
Grundsicherung kann nur erhalten, wer nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Manchmal kommt es auch noch auf die finanziellen Mittel z.B. der Eltern oder Lebenspartner*in an. Wir erklären, worauf es zu achten gilt. Generell gilt: Wer ein eigenes Einkommen hat, hat keinen oder nur einen niedrigeren Anspruch auf Grundsicherung,
- Beispiel: Da die Erwerbsminderungsrente Einkommen darstellt, wird die Grundsicherung in diesen Fällen nur als Aufstockung benötigt.
- Das Gesetz bestimmt für bestimmte Einnahmen, dass diese nicht als Einkommen zählen.
- Manche Einnahmen sind zwar Einkommen, aber werden trotzdem bei der Berechnung nicht berücksichtigt bzw.
sind sie vom Einkommen “abzusetzen” (weitere Ausführungen folgen). (Mehr zu den Neuregelungen durch das Bürgergeld-Gesetz siehe oben unter “”.) Die folgenden Beträge werden nicht als Einkommen bewertet oder sind nach den gesetzlichen Vorgaben vom Einkommen abzusetzen:
30% des Einkommens aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit (maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1), ein bestimmter Betrag aus einer zusätzlichen Altersvorsorge und auch Schmerzensgeld (das ein Geschädigter z.B. nach einem Unfall von dem Unfallverursacher erhält). Bei Werkstattbeschäftigten: Sie können 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 und weitere 50% des diesen Betrag übersteigenden Entgelts absetzen. Das Pflegegeld, das der pflegebedürftige Mensch von der Pflegeversicherung erhält, wird nicht angerechnet.
Als Einkommen werden hingegen berücksichtigt:
Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld (LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 – Az: L 4 AS 569/15; in Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2017, Seite 11 f.), wenn es dann um SGB XII-Leistungen für die Pflegeperson geht. Das Pflegeunterstützungsgeld, das die Pflegeperson bekommt (vgl. § 13 Abs.5 SGB XI). Der an einen bedürftigen Menschen gezahlte Unterhalt (BSG, Urteil vom 08.12.2022 – Az: B 8 SO 4/21 R: Ablehnung der beantragten Grundsicherung wegen Unterhaltszahlungen durch den Vater; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006 – Az: XII ZR 84/04). Im Verhältnis zu dem geleisteten Unterhalt reduziert sich dann die Höhe der Grundsicherung. Beachte: Nur tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen führen dazu, dass weniger Geld als Grundsicherung gezahlt wird. Dagegen hat der bloße Unterhaltsanspruch (ohne dass gezahlt wird) nicht zur Folge, dass die Grundsicherung nur in niedrigerer Höhe gewährt wird. Zum Einkommen, das angerechnet werden darf, gehört auch das Mindestelterngeld (BSG, Urteil vom 01.12.2016 – Az: B 14 AS 8/15 R; in RdLh 2/2017, S.65: Entscheidung gilt nicht nur für SGB II- Leistungen, sondern auch für SGB XII-Leistungen). Probleme bereiten manchmal die sogenannten einmaligen Einnahmen, Das kann zum Beispiel eine Schenkung sein (Erbschaften sind seit 01.01.2023 keine Einkommen mehr, sondern Vermögen, s.o. unter “”). Dann kann es passieren, dass das Geld auf sechs Monate verteilt als Einkommen angerechnet wird (§ 82 Absatz 7 Sozialgesetzbuch XII). Die Folge: Es gibt dann keine Grundsicherung oder nur reduzierte Leistungen. Um das zu vermeiden, sollte sich jeder, der einem Grundsicherungsempfänger einen Geldbetrag zukommen lassen möchte, vorher beraten lassen.
Beachte: Ist der Erbfall vor der Antragstellung eingetreten, handelt es sich bei der Erbschaft um Vermögen und nicht um Einkommen.
Unklar kann auch sein, wie mit Nachzahlungen umzugehen ist. Beispiel: Herr P. hat erfolgreich auf Zahlung von Grundsicherung geklagt und erwartet nun hohe Nachzahlungen. Er fragt, ob diese Nachzahlungen wie Einkommen angerechnet werden. Antwort: Nein, die Nachzahlung darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Denn auch die Nachzahlung wird als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII angesehen, die ausdrücklich von einer Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen ist (vgl. § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII). Falls der Träger der Grundsicherung die Nachzahlung als Einkommen berücksichtigt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Ein wichtiger Hinweis: Auch das Kindergeld führt immer wieder zum Streit. Das Kindergeld für Minderjährige ist in der Regel Einkommen des Kindes (§ 82 Abs.1 S.3 SGB XII). Das Kindergeld für erwachsene behinderte Menschen, das auf das Elternkonto gezahlt und nicht an das Kind weitergeleitet wird, zählt in der Regel nicht zum Einkommen des erwachsenen Kindes. Es stellt einen Lastenausgleich für die Eltern für persönliche Betreuung und sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang dar, welche auch bei einer Betreuung im Wohnheim noch gegeben sind. Freibetrag für Menschen, die 33 Jahre Grundrentenzeiten vorzuweisen haben (§ 82a SGB XII): Grundrentenzeiten sind vor allem Zeiten von Pflichtbeiträgen, wie sie auch bei einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen entrichtet werden. Über die Grundrentenzeiten informiert die, Es muss kein Antrag gestellt, aber dem Träger der Grundsicherung angezeigt werden, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen (rückwirkende Berechnung). Höhe des Freibetrags: maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1.
Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass Einkommen, das z.B. bei der Eingliederungshilfe verschont bleibt, trotzdem bei der Grundsicherung berücksichtigt wird. Das liegt daran, dass die Regelungen im Bereich der Eingliederungshilfe großzügiger sind – also mehr Einkommen verschont wird als bei der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der Anspruch auf Grundsicherung ist unabhängig vom Einkommen der Eltern, Früher entfiel der Anspruch ab einem bestimmten Einkommen der Eltern, aber das ist jetzt nicht mehr so. Ab einem bestimmten Verdienst müssen die Eltern einen monatlichen Betrag in Höhe von 28,43 Euro (2021) für die Grundsicherungs-Leistung für ihr erwachsenes Kind zahlen. Genauer gesagt: Verdient ein Elternteil mehr als 100.000 Euro jährlich, dann muss monatlich ein Betrag in Höhe von 28,43 Euro an das Sozialamt überwiesen werden. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Unterhaltsanspruch des erwachsenen behinderten Kindes gegen seine Eltern, der in Höhe von 28,43 Euro monatlich auf den Träger der Sozialhilfe übergeht (§ 94 SGB XII).
Wichtig zu wissen: Entscheidend ist das Einkommen eines Elternteils. Der Betrag in Höhe von 28,43 Euro ist nicht schon dann zu zahlen, wenn beide Elternteile gemeinsam mehr als 100.000 Euro jährlich verdienen. Das Bürgergeld-Gesetz hat neu bestimmt, dass Erbschaften kein Einkommen sind, sondern Vermögen (vgl.
Das Vermögen der Eltern wirkt sich nicht auf die Grundsicherung ihres erwachsenen Kindes aus. Das bedeutet, dass auch die Kinder von Eltern mit hohem Vermögen Grundsicherung bekommen können. Die folgenden Ausführungen gelten deshalb nur für das eigene Vermögen: Wer eigenes Vermögen hat, hat keinen oder nur einen geminderten Anspruch auf Grundsicherung, Grundsätzlich gilt, dass das vorhandene Vermögen zu verwerten ist (deshalb keine Grundsicherung für Ehepaar mit zwei Autos zu einem Gesamtwert i.H.v.31.000 Euro, vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 03.04.2020 – Az: L 4 SO 46/18; Besprechung im RdLh 4/2020, S.189 f.). Allerdings wird das Vermögen nicht komplett angerechnet; es gibt auch sogenannte Vermögensschonbeträge bzw. Vermögenswerte, die nicht verwertet werden dürfen.
Geldbeträge (Vermögensschonbeträge)
Neu seit 01.01.2023: Jede volljährige Person und jede alleinstehende minderjährige Person darf zum Beispiel Geld bis zu 10.000 Euro besitzen, Trotzdem besteht ein Anspruch auf Grundsicherung (s.o. unter “”). Darüber hinaus wird ein weiterer Schonbetrag für jede Person gewährt, für die Unterhalt geleistet werden muss. Das gilt zum Beispiel für Kinder von Leistungsberechtigten. Dieser beträgt einheitlich jeweils 500 Euro.
Beachte: In dem gerichtlichen Eilverfahren, das die zeitnahe (vorläufige) Bewilligung von Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ziel hat, wird der Vermögensschonbetrag so behandelt, als ob es keinen Schonbetrag gibt. Vorhandenes Schonvermögen wird in diesem Zusammenhang also voll berücksichtigt und gerade nicht verschont! Angespartes Pflegegeld ist Vermögen und als solches für die Betreuervergütung einzusetzen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2020 – Az: XII ZB 500/19; Besprechung in RdLh 3/2020, S.140 f.). Das Pflegegeld ist zwar nicht Einkommen des pflegebedürftigen Menschen (s.o.), aber kann durchaus als Vermögen zu berücksichtigen sein. Der Verwertung stand jedenfalls in dem konkreten Fall keine Härte entgegen.
Sonstige Vermögenswerte
Neu ab 01.01.2023: Verschont bleibt auch ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert in Höhe von 7.500 Euro (vgl. § 90 Abs.2 Nr.10 SGB XII neu). Auch das eigene Haus oder die Eigentumswohnung sind unter Umständen geschützt, Wichtig ist, dass der Mensch mit Beeinträchtigung dort selbst lebt (ggf. mit Angehörigen). Außerdem muss das Haus oder die Wohnung „angemessen” sein (also keine Villa). Gleiches gilt, wenn der Einsatz des Vermögens eine Härte wäre, also dem Antragsteller nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB XII). Das haben Gerichte zum Beispiel für angespartes Blindengeld und für Schmerzensgeld so entschieden. Außerdem ist auch eine Opferentschädigungsrente nicht anzurechnen. Zwar sei es normalerweise unerheblich, woher das Vermögen stamme. In Ausnahmefällen führe die Herkunft des Vermögens aber dazu, dass sich eine Berücksichtigung als Vermögen verbiete (so das Opfer einer Gewalttat, das deshalb eine Opferrente bezieht, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R; vgl. Besprechung in RdLh 4/2020, S.182 ff.). Nachzahlungen von Grundsicherung sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ihre Berücksichtigung würde eine Härte gem. § 90 Abs.3 SGB XII darstellen (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.07.2006 – Az: L 5 B 71/06). Vergleiche dazu auch Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2021, S.147 f. Auch keine Berücksichtigung als Einkommen (siehe oben). Darüber hinaus kommt eine Härte auch bei Bestattungsvorsorgeverträgen in Betracht, sofern die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Rechtsdienst der Lebenshilfe, 4/2019, Seite 186 f. und Beitrag im Heft 3/2020):
1. Der Vertrag wurde vor dem Bezug der SGB XII-Leistungen abgeschlossen. Mitunter werden auch Verträge anerkannt, die später – also erst während des schon laufenden Bezugs von SGB XII Leistungen – abgeschlossen wurden. Hier sollte man sich beraten lassen, falls der zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossene Vertrag nicht als Härtefall akzeptiert wird, also der Wert des Vertrages als Vermögen angerechnet werden soll (und deshalb weniger oder gar keine Grundsicherung bewilligt wird). Gegebenenfalls ist gegen den Bescheid mit der entsprechenden Vermögensberechnung Widerspruch einzulegen. 2. Verbindliche Deckung der Bestattungskosten durch den Vertrag (z.B. Sterbegeldversicherung; Bestattungsvorsorgevertrag). Die Auszahlung zu Lebzeiten muss ausgeschlossen sein. 3. Angemessene Höhe der Verbindlichkeit: Nur ein angemessener Vertrag bleibt unberücksichtigt. Ist die Beisetzung anderweitig abgesichert, werden die vertraglich hinterlegten Beträge berücksichtigt, ohne dass dies eine Härte bedeutet. Hinweis: Bestattungsvorsorgeverträge gehören auf jeden Fall immer dann zum Schonvermögen, wenn ihr Wert 10.000 Euro nicht übersteigt und kein sonstiger Vermögenswert vorhanden ist (wie oben beschrieben).
Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass Vermögen, das z.B. bei der Eingliederungshilfe verschont bleibt, trotzdem bei der Grundsicherung berücksichtigt wird. Welche Leistungen der Grundsicherungen gibt es? Und was sollte man tun, wenn einem diese Leistungen verwehrt werden?
Die folgenden Leistungen der Grundsicherung gibt es:
Regelleistungen, Leistungen für den Mehrbedarf, Leistungen für einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattung), Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung, Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (ausführlich dazu unten). Diese Leistungen werden Menschen, die allein, mit Partner, in einer Wohngemeinschaft oder bei den Eltern leben, auf ihr Konto überwiesen. Das Gleiche gilt für die Bewohner*innen besonderer Wohnformen.
Ausnahme: Das Geld wird direkt vom Sozialamt auf das Konto der Wohneinrichtung überwiesen (sog. Direktüberweisung). Das geht in der Regel aber nur dann, wenn die Verwendung des Geldes für die Zahlung der Unterkunft nicht sichergestellt ist oder wenn der Bewohner dies wünscht.
Regelleistungen
Es gibt sogenannte Regelleistungen der Grundsicherung. Dabei handelt es sich sozusagen um Grundleistungen des Sozialhilfeträgers. Wer sie in welcher Höhe bekommt, ergibt sich aus den Regelsätzen. Die neue Regelsätze ab 01.01.2023 finden Sie oben unter, Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, sind der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet (vorher Regelbedarfsstufe 3). Bewohner einer besonderen Wohnform, die einen Anspruch auf Grundsicherung haben, erhalten deshalb monatlich einen Regelbetrag in Höhe von 404 Euro (2022). Dazu kommen ggf. Mehrbedarfe und Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch Menschen, die mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, bekommen Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Wer allein lebt oder bei den Eltern, ist der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet; das Gleiche gilt für Menschen mit Beeinträchtigung im sogenannten begleiteten Wohnen, einer Leistung der Eingliederungshilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 21.10.2020 – Az: S 9 SO 34/20). Die Regelbedarfsstufe 1 ist ferner anzuwenden, wenn sich jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus aufhält (Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.02.2020 – AZ: S 11 SO 59/18; Besprechung in RdLh 3/2020, S.133 f.). In seltenen Fällen kann eine höhere Regelsatzfestsetzung gerechtfertigt sein (z.B. für Pflegebedarf, wenn ein pflegebedürftiger Mensch keinen Pflegegrad hat); dann kann der bestehende Pflegebedarf ggf. über eine abweichende Regelsatzfestsetzung bewilligt werden. Das wurde in einzelnen Fällen schon gerichtlich so entschieden.
Abgelehnt wird die höhere Regelsatzfestsetzung regelmäßig für sogenannte OTC-Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel), vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2020 – Az: L 18 SO 153/18 NZB; Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2020, S.131 f.). Die höhere Regelsatzfestsetzung wurde ebenfalls abgelehnt für eine erotische Ganzkörpermassage (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2020 – Az: L 8 SO 163/17; Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2020, S.129 f.).
Ab Juli 2022 gibt es einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro pro Minderjährigem (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), der einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat (Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6; vgl.), Außerdem gibt es diese monatliche Zahlung auch für Minderjährige, die einen Anspruch nach § 34 SGB XII haben (Bildung und Teilhabe) oder die nur deshalb keinen Anspruch auf den Sofortzuschlag haben, weil Kindergeld berücksichtigt wird (vgl. § 82 Abs.1 S.4 SGB XII).
Mehrbedarfe
Neu ab 01.01.2023: Mehrbedarf für einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarf nach § 30 Abs.10 SGB XII neu (siehe oben unter “”). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch weitere Zahlungen möglich. Ein Beispiel ist der sog. Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent der Regelbedarfsstufe für behindere Menschen ab 18 Jahren, die schul- oder ausbildungsbezogene Eingliederungshilfe erhalten (§ 42b Abs.3 SGB XII). Beachte: Diesen Mehrbedarf gibt es im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt auch schon für Leistungsberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 30 Abs.4 SGB XII).
Neu seit 1. Januar 2021 der ernährungsbedingte Mehrbedarf: Diesen Mehrbedarf gab es schon vor 2021, aber nun wurde er neu formuliert. Der neue Gesetzestext lässt hoffen, dass jetzt auch Verdickungsmittel als Mehrbedarf geltend gemacht werden können, was bisher nicht der Fall war. Leider kommt der ernährungsbedingte Mehrbedarf neuerdings aber nur noch aus „medizinischen Gründen” in Betracht.
Auch die Kosten für das oder bei einem anderen Leistungsanbieter sind als Mehrbedarf zu beantragen (3,80 Euro pro Mahlzeit in 2023). Die Einzelheiten dazu können Sie nachlesen. Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Ab 2023 gibt es für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe diese Leistung: Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr auf 58 Euro.
Bedarf auf Erstausstattung
Einen Bedarf auf eine Erstausstattung mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen kann es auch geben, wenn der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt die Möbel während einer psychischen Krise auf die Straße gestellt hat und nach einem längeren Aufenthalt in der Psychiatrie wieder in seine (nunmehr leere) Wohnung zurückkehrt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 – Az: L 7 SO 3313/18; Besprechung im RdLh 1/2021, S.27 f.). Das Gleiche kann nach einem Wohnungsbrand oder einer Inhaftierung gelten.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Neu ab 01.01.2023: Für Menschen, die Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und allein, mit Partner oder in einer Wohngemeinschaft leben bzw. mit Mietvertrag bei den Eltern / Geschwistern wohnen, kommt eine einjährige Karenzzeit in Betracht, innerhalb der die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen werden (siehe oben unter ). Auch wer Grundsicherung bekommt und ohne Mietvertrag bei seinen Eltern lebt, kann anteilige Unterkunftskosten beanspruchen. Eine Karenzzeit kommt in diesen Fällen aber nicht in Betracht. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Kosten an die Eltern abgeführt wurden. Allerdings werden häufig mehr Kosten vom Sozialamt übernommen, wenn es einen Untermietvertrag gibt. Solche Verträge zwischen den Eltern und dem behinderten Kind, vertreten durch einen Ergänzungsbetreuer, halten die Sozialhilfeträger und auch die Gerichte meistens für unwirksam. Das gilt vor allem dann, wenn das mitwohnende Kind mit Beeinträchtigung tatsächlich keine Miete zahlt und trotzdem keine Kündigung (von Seiten der Eltern gegenüber ihrem Kind) befürchten muss. In diesen Fällen wird dann sehr regelmäßig der sogenannte Rechtsbindungswille verneint.
Diese Auffassung ist nicht überzeugend. Es sollte deshalb Widerspruch eingelegt werden, wenn der Sozialhilfeträger bei der Berechnung der Unterkunftskosten den Vertrag ignoriert und dementsprechend nur weniger Unterkunftskosten als Leistung bewilligt. Hier finden Sie einen, Gut zu wissen: Das Bundessozialgericht hat am 23.03.2021 entschieden (Az: B 8 SO 14/19 R): Die Kosten für die Unterkunft und Heizung werden auch dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn es keinen Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Kind mit Beeinträchtigung gibt und die Familienmitglieder in dem abbezahlten Eigenheim der Eltern zusammenleben. Die Besonderheit an der Entscheidung ist, dass es also auch dann Leistungen der Grundsicherung geben kann, wenn die Eltern z.B. gar keine Miete bezahlen müssen oder für sonstige (nennenswerte) Unterkunftskosten zu zahlen haben. Vgl. dazu die Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2021. Beachte: Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, gibt es ohne Mietvertrag bzw. ohne die Verpflichtung, für das Wohnen zu bezahlen, keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Die Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmen sich nach anderen Regelungen und setzen Zahlungsverpflichtungen, also einen Mietvertrag, für das Wohnen voraus (§ 35 SGB XII).
Kosten für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen
Für Menschen in besonderen Wohnformen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung ebenfalls von der Grundsicherung abgedeckt (gilt auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt) und an die Leistungsberechtigten, also den Bewohner, ausgezahlt (Ausnahme: Direktzahlung vereinbart, siehe oben). Die mit dem Bürgergeld-Gesetz neu eingeführte Karenzzeit kommt für sie aber nicht in Betracht. Das ist ausdrücklich im Gesetz geregelt (vgl. § 42a Abs.1 S.2 SGB XII neu i.V.m. § 42a Abs.5 und Abs.6 SGB XII). Diese Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgt auf jeden Fall dann, wenn die Miete oder das Entgelt für das Wohnen angemessen ist. Maßgebend sind die Kosten für einen Einpersonenhaushalt gem. § 45a SGB XII. Weiterhin werden diese Kosten von der Grundsicherung übernommen, wenn die Kosten 25 % höher als das angemessene Entgelt liegen (vgl. § 42a Abs.5 SGB XII). Voraussetzung dafür ist aber, dass in dem Vertrag über das Wohnen (in der Regel Wohn- und Betreuungsvertrag) ein Zuschlag vereinbart wurde, der die höhere Miete bzw. das höhere Entgelt rechtfertigt (z.B. für Möblierung). Was gilt, wenn die Kosten über diesen 25 % liegen? Dann kommt wegen dieses erhöhten Kostenanteils am Wohnen (also der Kosten, die 25 % der angemessenen Wohnkosten übersteigen) die Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht, vgl. § 42a Abs.6 S.2 SGB XII. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe kann sich aus § 113 Abs.5 SGB IX ergeben. Unklar ist derzeit noch, ob eine Kostenbeteiligung der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, wenn ein Bewohner möglicherweise keine Grundsicherung (oder Hilfe zum Lebensunterhalt) bezieht (z.B. Selbstzahler). Der informiert ebenfalls über die Veränderungen bei den ehemals stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Weitere Informationen dazu im (5. Aufl., 2020, Seite 100 ff. und Seite 265 ff.). Weitere Informationen auch im 3/2021, S.142 ff.: Jenny Axmann, Die Kosten der Unterkunft im Kontext der Trennung der Leistungen – Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.03.2021 – Az: S 198 SO 59/20.
Wer sich länger als vier Wochen ohne Unterbrechung im Ausland aufhält, bekommt nach Ablauf der vierten Woche keine Leistungen mehr.
Dabei ist es egal, ob sich jemand innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union befindet. Weitere Leistungen gibt es erst dann wieder, wenn die Rückkehr nachgewiesen wurde.
Falls es trotz der gesetzlichen Klarstellung noch zu einer Ablehnung wegen der Beschäftigung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich kommt, sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden, In diesem Zusammenhang möchten wir auf den Muster-Widerspruch des hinweisen, den Sie unter “Argumentationshilfen” abrufen können. Sollte die Ablehnung aus anderen Gründen erfolgen, die nicht nachzuvollziehen sind, sollte im Zweifel ebenfalls Widerspruch eingelegt werden. Zu beachten ist die Widerspruchsfrist. Eine Begründung ist zwar nicht erforderlich, aber unbedingt zu empfehlen. Die Begründung hilft der Behörde, die Argumente zu verstehen, weshalb eine Leistung beansprucht wird. Die Begründung kann auch nachgereicht werden. Wichtig ist als Erstes, dass innerhalb der Monatsfrist Widerspruch – wenigstens fristwahrend, also ohne Begründung – eingereicht wird. Muster: “Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom, zugegangen am, zum Geschäftszeichen, Widerspruch gegen die Ablehnung der beantragten Grundsicherung ein. Die Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben. ”
Beachte: Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.
Klage oftmals (fast) kostenfrei
Wer für derartige Rechtsstreitigkeiten rechtsschutzversichert ist, muss sich wegen der Kosten keine Sorgen machen. Natürlich sollten Sie vorher den möglichen Anteil Ihrer Selbstbeteiligung klären. Für alle anderen gilt: Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Menschen mit Behinderung als Kläger*innen oder auch Beklagte grundsätzlich gerichtskostenfrei, sofern es in dem Rechtsstreit um die Belange von Menschen mit Behinderung geht (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz; vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.04.2020 – Az: B 5 SF 6/20 S.). Kosten können aber für die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen. Allerdings lassen sich diese Kosten reduzieren, beziehungsweise entfallen sie, wenn das Amtsgericht (das auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten insoweit zuständig ist) einen Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Beratung ausstellt und/oder im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern und die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe nur die Kosten für den eigenen Anwalt abdeckt. Ist die Gegenseite (Beklagter) anwaltlich vertreten (bei einer Behörde eher selten der Fall), trägt der Kläger diese Kosten, falls seine Klage abgewiesen wird.
Zögern Sie nicht, Ihren Anwalt auf diese Punkte anzusprechen. Letztlich kommt es stets auf den Einzelfall an. Wichtig: Unsere allgemeinen Ausführungen zu den Kosten können keine konkrete Beratung ersetzen. : Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ist Eigentum Schonvermögen?
Pflegebedürftigkeit und Grundsicherung Wer zahlt, wenn Menschen bei dauerhafter stationärer Pflegebedürftigkeit in die Grundsicherung abrutschen? In unserer Serie kommentieren Verbandsanwälte wie Hans-Michael Schiller Urteile aus der Beratungspraxis. Muss ein Ehegatte ins Pflegeheim umziehen, kann die Wohnung für den verbleibenden Ehegatten aus sozialhilferechtlicher Sicht zu groß sein. © PantherMedia/Dmyrto_Z Selbstgenutztes Wohneigentum – auf Sozialhilfe angerechnet? Grundsätzlich ja! (Paragraf 14 Abs.1 APG NRW in Verbindung mit Paragraf 90 SGB XII) Eine Ausnahme besteht nur, sofern es sich um ein “angemessenes Hausgrundstück” (Paragraf 90 Absatz 2 Nr.8 SGB XII) handelt.
Was unter “angemessen” zu verstehen ist, darüber sind in der Praxis der Sozialämter und der Gerichte folgende Faustformeln entwickelt worden: Bei einem Einfamilienhaus beträgt die maximal zulässige Wohnfläche 90 Quadratmeter, bei einer Grundstücksgröße von maximal 500 Quadratmeter (dies gilt auch im ländlichen Raum, laut Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.09.2011 – 12 A 199/11 S).
Bei einer Eigentumswohnung beträgt die maximal zulässige Wohnfläche 80 Quadratmeter. Angemessenes, also nicht zu großes Wohneigentum gilt als “Schonvermögen” und darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Großer Wohnraum ist Vermögen
Hans-Michael Schiller, Rechtsanwalt und Notar © Verband Wohneigentum NRW Wenn diese Wohnflächen überschritten werden, liegt nach Ansicht der Gerichte eine “Unangemessenheit” vor. Unangemessen großer Wohnraum wird behandelt wie Vermögen und muss für die Sozialhilfe eingesetzt werden.
Hierzu liegen unterschiedliche Urteile von Gerichten vor: Das Landessozialgericht NRW hat mit Urteil vom 05.05.2014 (welches aber noch nicht rechtskräftig ist) eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche bis zu einem Drittel in Ausnahmefällen für möglich erachtet. Auch das Oberverwaltungsgericht NRW urteilte am 15.12.2015 (12 A 1033/14) entsprechend.
Anderer Ansicht ist allerdings das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10.10.2014 (9 W 34/14): Nach dieser Entscheidung führt eine Wohnfläche von 100 m² bereits schon zur Unangemessenheit. Angemessen seien nur 70 m².Muss ein Ehegatte ins Pflegeheim umziehen, kann die Wohnung für den verbleibenden Ehegatten aus sozialhilferechtlicher Sicht zu groß sein.
- Mit Urteil vom 20.07.2005 (5 K 4687/03) bedeutet der Verlust des Zuhauses nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster für den verbleibenden Ehegatten keine Härte nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften.
- Denn diese sollen nur den Hilfebedürftigen schützen, also den vollstationär untergebrachten Ehegatten.
Mit weiterem Urteil vom 17.11.2009 (6 K 1782/08) hat das Verwaltungsgericht Münster seine Auffassung nochmals bestätigt: Der Verlust des Zuhauses ist typischerweise mit jedem Heimfall verbunden und daher keine besondere Härte. Verkauf des großen Hauses und Kauf einer “angemessenen” Wohnung? Frage : Wenn das Hausgrundstück zu groß ist und sich bei der Prüfung des Schonvermögens als “unangemessen” darstellt, könnte an eine Veräußerung dieses Grundstücks und den Kauf einer “angemessenen” Wohnung gedacht werden.
- Die Idee für den Kauf einer Eigentumswohnung in der Nähe des Heimes des Ehepartners liegt nahe, aber: Durch den Verkauf der bisherigen Wohnung steht nun Vermögen aus dem Verkauf zur Verfügung.
- Ist dies anzurechnen, wenn mit dem Verkaufspreis eine angemessene Wohnung angeschafft werden soll, und wenn dann erneut Sozialhilfe für den Ehemann im Heim beantragt wird? Antwort: Laut Bundesgerichtshof (Beschluss vom 31.10.2007 – XII ZB 55/0) sowie dem Sozialgericht Detmold (Urteil vom 26.06.2008 – S 6 SO 62/07) ist dies keine zulässige Gestaltungsmöglichkeit.
Der Veräußerungserlös sei stets für die Sozialhilfe einzusetzen. Selbst, wenn beabsichtigt ist, ein neues, angemessenes Heim zu erwerben. Denn das als Schonvermögen zu berücksichtigende “angemessene Hausgrundstück” (Paragraf 90 Absatz 2 Nr.8 SGB XII) dient dem Grundbedürfnis “Wohnen” direkt und schützt ausschließlich den räumlichen Lebensmittelpunkt, nicht aber den Schutz des Vermögens.
Anderer Ansicht ist bisher nur das hessische Landessozialgericht (Urteil vom 26.01.2009 – L 9 SO 48/07). Haften die Erben bei “angemessenem” Hausgrundstück? Beispielsfall: Der Ehemann erleidet einen Schlaganfall und wohnt danach im Pflegeheim. Die Ehefrau und Söhne verbleiben im „angemessenen” Haus (Schonvermögen).
Nun verstirbt der Ehemann. Das Sozialamt will über die Erbenhaftung (Paragraf 102 SGB XII) auf den halben Eigentumsanteil des Familienheims, der dem Ehemann zuvor gehörte, zugreifen. Ist dies zulässig? Antwort: Dieser Fall wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.12.2010 (L 2 SO 5548/08) entschieden.
- Danach kann Schonvermögen am Familienheim nur zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen bestehen.
- Nach dessen Tod haften die Erben weiterhin mit dem Anteil des Ehemannes am Wohneigentum für die angefallenen Kosten.
- Nur ausnahmsweise sei dies dann nicht der Fall, wenn die im Haus verbliebene Ehefrau selbst Sozialhilfe zum Lebensunterhalt beziehe und bei ihr weiterhin das Familienhaus als Schonvermögen zu schützen sei.
Nach dem Sachverhalt, der dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorlag, war dies jedoch nicht der Fall, da die Ehefrau selbst über ein zu hohes Einkommen verfügte. Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung Beispielfall: Die Tochter erhielt vor acht Jahren von ihrem inzwischen durch Heimaufenthalt verarmten Vater einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro.
Sie entschließt sich, den nicht gedeckten Heimbetrag des Vaters nebst einem Taschengeld von 100 € bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist zu zahlen. Denn nach Paragrafen 528, 529 Absatz 1 BGB können nur die Schenkungen aus dem zurückliegenden Zeitraum von zehn Jahren vor Eintritt der „Verarmung” zurückverlangt und damit angerechnet werden.
Nach Ablauf der zehn Jahre verblieben der Tochter vom Geschenk immer noch 25.000 € und sie war im Glauben, dass die dann niemand zurückfordern könne. Ist diese Auffassung richtig? Antwort: Nein! Auch wenn die Tochter freiwillig bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist, in der ihr die Rückforderung wegen der Verarmung des Schenkers droht, die erforderlichen Heimkosten des Vaters trägt, bleibt dessen Verarmung, die ja vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist eingetreten ist, weiterhin bestehen.
- Die Restforderung nach Paragraf 528 BGB erlischt somit nicht nach Ablauf der zehn Jahre.
- Die Tochter muss so lange die Heimkosten weiter zahlen, bis der Wert ihres Geschenkes aufgezehrt ist.
- Verschwundenes Geld – wird es angerechnet? Beispielsfall: Einem dementen Pflegebedürftigen werden Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt wegen mangelnder Mitwirkung versagt.
Der Pflegebedürftige hatte den Verbleib von 15.000 Euro aus seinem Vermögen nicht belegen können. Er konnte aufgrund seiner Erkrankung keine Auskünfte mehr geben. Dem gerichtlich bestellten Betreuer war es ebenso nicht möglich, Auskünfte zu erteilen, da der Pflegebedürftige bis zur Heimaufnahme alle Geldgeschäfte selbst erledigt hatte.
- Versagte das Sozialamt die Leistungen zu Recht? Antwort: Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18.01.2010 (6 K 1848/08) hierzu entschieden.
- Eine durch Gesundheitszustand bedingte Unfähigkeit des Heimbewohners, den Verbleib seines Vermögens nachzuweisen, gilt im Juristendeutsch als „unverschuldeter Beweisnotstand”.
Bei einem Beweisnotstand kann das Gericht seine Entscheidung auf bloßes Klägervorbringen stützen, also den Ausführungen des Betreuers oder Prozessvertreters im Prozess des Heimbewohners gegen das Sozialamt folgen. Die Leistungen an den Hilfebedürftigen dürfen nicht versagt werden, falls dieser durch von ihm nicht zu beeinflussende Umstände an der Mitwirkung beziehungsweise Aufklärung gehindert ist.
- Weitere Urteile zu verschwundenem Geld: In mehreren Entscheidungen hat sich auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Fällen um verschwundenes Geldes beschäftigt.
- Mit Beschluss vom 08.03.2016 (12 A 201/15) hat es klargestellt, dass Vermögen, dessen Verbleib ungeklärt ist, weiter zum Vermögen des Hilfebedürftigen zählt und bei den Sozialleistungen einzusetzen ist.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Erklärungen zum Verbleib des Geldes glaubhaft und schlüssig sind, aber nicht bewiesen werden können. Glaubhaftigkeit liegt vor, wenn die Wahrheit des Vortrags überwiegend wahrscheinlich ist. Eine bloße Möglichkeit und Denkbarkeit reicht jedoch nicht aus (so auch OVG NRW mit Beschluss vom 28.09.2012 – 12 A 2842/11).
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: Pflegebedürftigkeit und Grundsicherung
Wer bezahlt das Altersheim wenn kein Geld mehr da ist?
Wenn das Geld fürs Alters- und Pflegeheim nicht mehr reicht Im Jahr 2019 lebten laut 158’844 Personen in einem Alters- und Pflegeheim. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug knapp 2,5 Jahre. In weniger als zwanzig Jahren wird die jahrgangsstarke Baby Boomer-Generation zu einem grossen Teil pflegebedürftig.
- Bis dahin werden sich voraussichtlich die heutigen Kosten für die Pflege vervielfachen.
- Doch bereits heute reicht das Geld der Pflegebedürftigen für die Heimkosten nicht aus.
- Die Frage wird laut, ob die Schweiz für die Unterstützung sogenannter «grauen Tsunamis» eine obligatorische Pflegeversicherung einführen wird.
Das Schweizer Gesundheitssystem gehört zu den teuersten der Welt, dies ist allgemein bekannt. Der Gesundheitszustand der Bevölkerung darf denn auch als sehr gut bezeichnet werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern Europas und weiten Teilen des Globus profitieren Patient*innen von kurzen Wartezeiten und einem dichten Netz von Gesundheitspersonal und Spitälern.
Zudem ist die Grundversicherung, gemäss Krankenversicherungsgesetz KVG, seit 1996 für alle Bürger*innen Pflicht. Teurer Aufenthalt im Heim Obwohl immer mehr ältere Menschen bis zu ihrem Tod in den eigenen vier Wänden verbleiben möchten, sind die Alters- und Pflegeheimen voll, es bestehen Wartelisten.
Das Leben in einem Alters- und Pflegeheim geht ins Geld, je nach Pflegebedürftigkeit und Wohnkomfort betragen die Aufenthaltskosten laut durchschnittlich stolze 6’000 Franken monatlich. Kosten für Betreuung, Krankenkassenprämien und Selbstbehalt, Telefon/Handy, Versicherungen, Steuern und Mobilität kommen dazu.
Solche Beträge können nur sehr wenige Betagte über längere Zeit aufbringen. Die Krankenkasse übernimmt einen Teil der Pflegekosten, doch nur gerade unmittelbar nach einer Operation oder Krankheit. Patienten müssen einen beträchtlichen, vertraglich festgelegten Teil der pflegerischen Leistungen (unter anderem: Verbandswechsel, Wundreinigung und Verabreichung von Spritzen) selbst bezahlen.
Die oft verbleibenden ungedeckten Pflegekosten tragen Kantone und Gemeinden. Weil AHV, Pensionskasse und Vermögen zur Deckung der Heimkosten oft nicht mehr ausreichen, nehmen 50 Prozent aller Heimbewohner*innen Ergänzungsleistungen in Anspruch. Im Durchschnitt beläuft sich dieser Betrag monatlich über 3’000 Franken.
Das eigene Vermögen ist bei Alleinstehenden nur bis 37’500 und bei Ehepaaren bis 60’000 Franken unantastbar. Liegenschafts-Besitzern*innen bleibt eine Vermögensfreigrenze von 300’000 Franken. Der Rest – falls überhaupt vorhanden – schmilzt von Tag zu Tag. Verwandte werden in die Pflicht genommen Wer Pflege braucht, aber nicht mehr über die dafür nötigen Mittel verfügt, muss von der Verwandtschaft unterstützt werden.
Das wird vielen Familien erst bewusst, wenn sie plötzlich massiv zur Kasse gebeten werden. Die gegenseitige Unterstützungspflicht in auf- und absteigender Linie (Kinder – Eltern – Grosseltern) ist in den geregelt. Ausgenommen sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen.
Ommen mehrere zur Unterstützung verpflichtete Verwandte in Frage, so sind primär Familienmitglieder ersten Grades (Eltern, Kinder) heranzuziehen. Unter Verwandten gleichen Grades besteht eine nach ihren finanziellen Verhältnissen anteilmässige Verpflichtung. Wie weit geht die Unterstützungspflicht für Verwandte? Sollten die Einkünfte und Ergänzungsleistungen nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, kommt ein Antrag auf Sozialhilfe zum Tragen.
Doch bereits in diesem Fall können Kinder und Eltern dazu verpflichtet werden, sich an den Kosten zu beteiligen. Voraussetzung ist bei Alleinstehenden ein Jahreseinkommen von über 120’000 Franken, beziehungsweise 180’000 Franken bei Ehepaaren plus 20’000 Franken pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind.
Beträgt das Vermögen von Alleinstehenden über 250’000 Franken, bei Ehepaaren 500’000 Franken plus 40’000 Franken pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind, können tiefere Einkommen als genannt zu einer verpflichtenden Verwandtenunterstützung angeordnet werden. Wie also sieht es mit einer Alters- und Pflegeheimversicherung aus? Man kann sich für oder gegen praktisch alles versichern, doch eine Deckung für den längeren Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim ist offiziell auf dem Markt nicht zu finden.
Krankenkassen bieten zwar Pflegedeckungen an, jedoch reichen diese nicht aus. Die Einführung einer obligatorischen Pflegeversicherung dürfte wohl selbst die jüngste Generation nicht mehr erleben. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Broker, er wird im Vorsorgebereich nach einer hoffentlich hilfreichen Lösung suchen.
Wie schütze ich mein Vermögen vor späteren pflegeheimkosten?
Vermögen vor dem Pflegeheim retten: Das Wichtigste in Kürze – Reicht deine Rente nicht aus, um das Pflegeheim zu bezahlen, wird dein Vermögen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen. Allerdings gelten 5.000 Euro immer als geschütztes Vermögen. Häufig bleibt auch eine Eigentumswohnung unangetastet, wenn noch ein Partner darin wohnt. Du kannst dein Vermögen am besten vor dem Zugriff eines Pflegeheims retten, indem du es spätestens 10 Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit verschenkst oder eine Pflegezusatzversicherung abschließt. Spontan Geld abheben, um es vor dem Sozialamt zu „verstecken”, ist keine gute Idee. Denn das Amt prüft alle Kontobewegungen genau. Werbung Krieg, höhere Energiekosten, Inflation. In fast jedem Lebensbereich steigen derzeit die Lebenshaltungskosten. So auch in deutschen Pflegeheimen. Schließlich fallen auch dort regelmäßig Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und natürlich die Pflege selbst an.
- Schon jetzt kostet ein Platz in einem deutschen Pflegeheim durchschnittlich etwa 3.300 Euro im Monat.
- Leider sind damit die Pflegekosten in der Regel deutlich höher als der Zuschuss der gesetzlichen Pflegekassen.
- Wer ins Pflegeheim geht, muss noch etwa 2.200 Euro selbst beisteuern.
- Häufig wird dafür das Vermögen des Betroffenen herangezogen.
Viele fragen sich deshalb: „Wie schütze ich mein Vermögen im Pflegefall?”
Wie kann ich Elternunterhalt vermeiden?
Wie kann ich Elternunterhalt umgehen? – Sind Kinder unterhaltspflichtig ggü. ihren Eltern können Sie den Elternunterhalt nur umgehen, wenn unbillige Härte vorliegt. Diese liegt vor, wenn die Eltern ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt haben oder die Kinder durch die Eltern in der Vergangenheit vernachlässigt oder misshandelt worden sind.